Klage an das ILO- Trade Union Freedom Committee

 

Einführung

Der Verband der Arbeiterräte und Gewerkschaften in Irak (FWCUI), dem die Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI) angeschlossen ist, hat unermüdlich gekämpft um  öffentliche Anerkennung, seit seiner Gründung auf einer nationalen Konferenz am 8.Dezember 2003 in Bagdad mit Arbeiterdelegierten, die Arbeitsstätten aus dem ganzen Land vertraten.

Die Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI) wurde im Mai 2003 gegründet und wählte einen Vorstand, der einen Generalsekretär wählte. Sie hat inzwischen lokale Sektionen in 7 Provinzen gegründet und vereinigt 150'000 angegliederte Arbeiter aus dem ganzen Land.

Der Verband FWCUI / UUI nahm im Dezember 2003 in Amman (Jordanien) an einem Seminar  der ILO und ICFTU teil, gemeinsam mit andern arabischen Gewerkschaften
aus der Region.

Im Februar 2004 hatte unser Verband in Bagdad eine Versammlung mit einer internationalen Delegation  von Gewerkschaften, die von ICFTU geleitet wurde.

Am 15.März 2004 wurde der Verband FWCUI / UUI empfangen von Vertretern der ILO-Workers Group bei der ILO in Genf. Ziel der Delegation war, die ILO-Workers Group über die Situation der Arbeiterbewegung in Irak zu informieren und sie insbesondere darüber zu unterrichten, dass die ILO-Konventionen 87 und 98 in Irak nicht durchgesetzt werden.

Dieser Delegation zur ILO-Workers Group waren Vertreter folgender Organisationen angeschlossen : US Labor Against the War (USLAW),  International Confederaton of Arab Trade Unions (ICATU), International Liaison Committee of Workers and Peoples (ILC). Diese Organisationen beteiligen sich an der Kampagne International Campaign Against the Occupation and for Labour Rights in Iraq.

Ihre Frage lautete : Was kann getan werden, um zu verhindern, dass im heutigen Irak das System der amtlichen Selektion und Anerkennung der Gewerkschaften weitergefüührt wird, das das Recht ausschliesst, die Gewerkschaften durch ihre eigenen Wähler organisieren zu lassen? In der Antwort verwiesen die Vertreter der ILO-Workers Group auf die ILO-Mechanismen, die jeder irakischen Gewerkschaft die Möglichkeit bieten,  wenn sie eine Verletzung der ILO-Konventionen feststellt, Klage einzureichen beim ILO Trade Union Freedom Committee.

Dem Rat der Vertreter der ILO-Workers Group folgend,  hat die FWCUI / UUI  beschlossen, Klage einzureichen beim ILO-Trade Union Freedom Committee.

Die FWCUI / UUI wird sich am 11.Juni 2004 erneut mit der ILO-Workers Group treffen.

Die FWCUI / UUI ruft alle Arbeiterorganisationen weltweit, und insbesondere alle Delegierten der Workers Group zur nächsten ILO-Jahresversammlung, auf, ihre Klage an das ILO Trade Union Freedom Committee zu unterstützen.



 

 

Klage an das ILO- Trade Union Freedom Committee

Erhoben durch die Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI) und den Verband
der Arbeiterräte und Gewerkschaften in Irak (FWCUI)


International Labour Office
4, Route des Morillons, CH-1211 Geneva 22,  Schweiz
Tel: 004122 799 6111, Fax,: 004122 798 86 85, E-mail,: ilo@ilo.org

Freedom of Association (LIBSYND)
Tel: 0041 22 799 71 22, Fax,: 041 22 799 76 70, libsynd@ilo.org,


Kontaktadresse von UUI und FWCUI im Ausland:
Aso Jabbar, cp 325, CH-3000 Berne 11, Schweiz,
asojabbar@yahoo.com, Tel. 0041 78 88 255 89
Webpage; www.uuiraq.org



Sehr geehrte Damen und Herren

Wir, die unterzeichnenden ordnungsgemäß gewählten Vertreter, die wir im Namen der Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI) und des Verbandes der Arbeiterräte und Gewerkschaften in Irak (FWCUI) handeln, reichen hiermit Klage ein beim International Labour Organisation?s Trade Union Freedom Committee

- In Anbetracht dessen, dass mehrere Gewerkschaftsorganisationen nach dem Fall des vorherigen Regimes von den  irakischen Arbeitern selbst aufgestellt wurden , eingeschlossen der FWCUI (dem die UUI angeschlossen ist ) ;

- In Anbetracht dessen, dass der FWCUI gegründet wurde auf der nationalen Gründungskonferenz vom 8.Dezember 2003 in Bagdad mit Arbeiterdelegierten , die Arbeitsstätten aus ganz Irak repräsentierten ;

- In Anbetracht dessen, dass der FWCUI zur Zeit 300'000 irakische Arbeiter vereint ;

- In Anbetracht dessen, dass die UUI im Mai 2003 gegründet wurde, wobei der Vorstand gewählt wurde, der den Generalsekretär wählte ;

- In Anbetracht dessen, dass die UUI in 7 Provinzen lokale Sektionen gegründet hat,  die bisher 150'000 angegliederte Arbeiter aus dem ganzen Land aufweist ;

- In Anbetracht dessen, dass das Dekret No 16, das am 28.Januar 2004 durch den Präsidenten des Provisorischen Regierungsrats, Adnan Pachachi, herausgegeben wurde, einem der existierenden irakischen Gewerkschaftsverbände, nämlich dem IFTU, die Anerkennung garantierte, indem es bestätigte, dass der IFTU und dessen Präsident, Mr. Rasem Hussein Abdullah, « die legitimierten und legalen Vertreter der irakischen Arbeiterbewegung » seien ; Und

- In Anbetracht dessen, dass an verschiedenen Arbeitsplätzen, wie etwa im Bahnhof Bagdad oder in der Raffinerie von Basra, nach der Herausgabe des Dekrets No 16 vom 28.Januar 2004 irakische Arbeiter durch das Management belehrt wurden,  dass sie der anerkannten Gewerkschaft beitreten sollen, was bedeutete, dass die andern Gewerkschaften illegal seien ;

- In Anbetracht dieser Tatsachen erachten wir die gegenwärtige Situation, die durch die Einführung des Dekrets No 16 geschaffen wurde, als nicht vereinbar mit ILO-Standards ; insbesondere verstößt es gegen den Geist der ILO-Konventionen 87 und 98.


Bezüglich ILO-Konvention 87

In Artikel 1 und 2 legt die ILO-Konvention 87 fest, »Arbeiter und Angestellte haben ohne Unterschiede das Recht, ohne vorherige Genehmigung Organisationen ihrer eigenen Wahl zu gründen, wie auch das Recht, sich diesen Organisationen anzuschließen » (Artikel 1) ; und « Arbeiter- und Angestelltenorganisationen haben das Recht, ihre Satzung auszuarbeiten und ihre Vertreter frei zu wählen » (Artikel 2).

Gibt es da nicht einen Widerspruch zwischen der Tatsache, dass die Behörden dekretierten, eine Gewerkschaft sei « die legitimierte und legale Repräsentantin der irakischen Arbeiterbewegung «  und der Tatsache, dass « Arbeiter und Angestellte ohne Unterschied das Recht haben, ohne vorherige Genehmigung Organisationen ihrer Wahl zu gründen , wie auch dass Recht, sich diesen Organisationen anzuschließen » ?

Liegt hier nicht ein Verstoß gegen Artikel 1 der ILO-Konvention 87 vor, wenn Managements von Unternehmen die Arbeiter belehren, welcher Gewerkschaft sie beitreten sollen?

Artikel 3 der ILO-Konvention 87 legt fest, « die Behörden müssen sich jeder Einmischung enthalten und jeder Handlung, die diese Rechte einschränkt oder die legale Ausübung dieser Rechte verhindert ».

Liegt hier nicht ein Verstoß gegen Artikel 3 der ILO-Konvention 87 vor,  wenn die Behörden verordnen, welche die anerkannte Gewerkschaft sei ?

Wir halten fest, dass durch die Verabschiedung des Dekrets No 16 am 18.Januar 2004 , das die anzuerkennende Gewerkschaft wählt, die Behörden sich das Recht herausgenommen haben zu entscheiden, welche Gewerkschaft zulässig sei, und damit den Weg zur freien Wahl der Gewerkschaft verbarrikadiert haben.

Das ist eine eindeutige öffentliche Einmischung unter Missachtung der ILO-Konvention 87. Sie führt das vorherige System der behördlichen Selektion und Anerkennung von Gewerkschaften fort und schließt das Recht auf freie Gewerkschaftswahl aus.


Bezüglich ILO-Konvention 98

Artikel 1 der ILO-Konvention 98 legt fest, « die Arbeiter- und Angestelltenorganisationen
müssen gebührend geschützt werden gegen jegliche gegenseitige Einmischung, wenn z.B. Manager eines Betriebes damit drohen, Arbeiter zu entlassen wegen Beitritts zu einer Gewerkschaft, die als illegal betrachtet wird ».

Infolge der Tatsache, dass das empörende, von Saddam Hussein 1987 erlassene Gesetz, welches das Streikrecht für alle Staatsbetriebe aufhob, nicht außer Kraft gesetzt wurde, wurden streikende irakische Gewerkschafter durch Betriebsmanager bedroht und von der Besatzungsmacht angegriffen.

Irakische Arbeiter werden jetzt von Management und Behörden belehrt, dass sie gesetzeswidrig handeln, wenn sie nicht der einzig anerkannten Gewerkschaft beitreten. Sie können verhaftet und ins Gefängnis gebracht werden aus dem alleinigen Grund, dass sie ihr Recht wahrgenommen haben, sich in einer Gewerkschaft ihrer freien Wahl zu organisieren, ein Recht, das in den ILO-Konventionen bewahrt wird.

Diese Drohungen, die ausgesprochen werden in Missachtung der Verfügungen der ILO-Konvention 98, werden dadurch ermöglicht, dass der ILO-Konvention 87 über das Recht der freien Gewerkschaftswahl nicht Geltung verschafft wird.

Die ILO-Konvention 98 legt das Recht auf Kollektivverhandlungen fest.

Es ist ein Verstoß gegen die ILO-Konventionen 87 und 98, wenn Behörden sich auf das Dekret 16 vom 28.Januar 2004 beziehen und sich das Recht herausnehmen zu bestimmen, welche Organisationen anerkannt werden, und dadurch festlegen, welcher Gewerkschaft das allgemein anerkannte Verhandlungsrecht gewährt wird.

Die irakischen Arbeiter und ihre rechtmäßig gewählten Vertreter sollten das Recht haben, ihre Forderungen bei der Ausarbeitung eines Arbeitsrechts zu formulieren, das für Irak nur durch die irakischen Arbeiter selbst geschrieben werden kann.

Hunderttausende irakische Arbeiter sind zurzeit arbeitslos (70% der Arbeiterschaft gemäß der letzten Erhebung), und die Furcht, dass ihre wirtschaftliche Lage ihrer Kontrolle entzogen sei und tatsächlich allein von den Besatzungsmächten abhänge, ist weit verbreitet. In dieser Situation befürchten die irakischen Arbeiter, dass die Beschlüsse der Besatzungsmächte, insbesondere auf ökonomischem Gebiet mit den Privatisierungen, die Ausplünderung der irakischen Ressourcen durch multinationale Konzerne weiter begünstigen. Es ist das irakische Volk selbst, das zuständig ist für den Entwurf einer eigenen Konstitution und eigener Gesetze, eingeschlossen das eigene Arbeitsrecht und Verfügungen bezüglich des Rechts auf Arbeitslosenunterstützung und vollständige  gewerkschaftliche Rechte, wie sie von den ILO-Konventionen, besonders den Konventionen 87 und 98, vorgesehen sind.

In Anbetracht dessen sind wir der Meinung, dass es in Irak keine Demokratie geben kann, solange das irakische Volk nicht selbst über seine Ressourcen, sein Schicksal und seine Zukunft bestimmen? und die Kontrolle über die Wirtschaft übernehmen kann; und solange die irakischen Arbeiter nicht frei sind in der Wahl ihrer Organisationen.

In Anbetracht dessen teilen wir die Ansicht, die die ILO-Workers Group ausgedrückt hat:

« Die Anstrengungen zur Wiedergutmachung und die Hilfe müssen dem ganzen Volk von Irak zugute kommen, speziell den Armen, Behinderten und den schwachen Bevölkerungsteilen. Die Workers Group ruft auf zur sofortigen Wiederaufnahme der Arbeit für alle irakischen Arbeiter, mit angemessener Lohnsicherung.
Sie fordert ebenfalls, dass die irakischen Ölressourcen ausschließlich durch das irakische Volk und zu dessen Nutzen ausgebeutet werden.

« Im neuen Irak  muss es, entsprechend den ILO-Standards, volle Vereinigungsfreiheit geben, die den irakischen Arbeitern das Organisationsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen gibt ; es muss eine Demokratie sein mit allen Zivilrechten, die den Gewerkschaften erlaubt, unabhängig und ohne Einmischung ihre eigene Führerschaft zu wählen ; das Recht auf Selbstbestimmung für das irakische Volk muss festgeschrieben werden. »


Wir, die unterzeichnenden gewählten Vertreter, die im Namen  der UUI und der FWCUI handeln, die  300 000 irakische Arbeiter vereinen, erheben hiermit Anklage beim ILO- Trade
Union Freedom Committee und fordern, dass die ILO ihre ganze Autorität und ihre Vorrechte einsetzt, um  sicherzustellen, dass die ILO-Konventionen 87 und 98 in Irak vollumfänglich durchgesetzt werden, und dass folglich den Gewerkschaften, die durch die irakischen Arbeiter selbst gegründet worden sind,  die volle Anerkennung garantiert wird.


Bagdad, 15. Mai 2004,


Unterschrieben /

 

Aso Jabbar ,

Vertreter der Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI) und den Verband der Arbeiterräte und Gewerkschaften in Irak (FWCUI)

 

Im Auftrag von, 

Falah Alwan ,Präsident des Verbands der Arbeiterräte und Gewerkschaften in Irak (FWCUI)

 

Qasim Hadi , Präsident der Gewerkschaft der Arbeitslosen in Irak (UUI)

Address of UUI in Baghdad: Bab Al-Sharki, Al Rasheed St, Old Labor Union
Bldg.
Baghdad, Iraq